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04. Mai 2011

Rechtsentscheidungen zu Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 56/2011
Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von
Preisanpassungsklauseln in
Fernwärmelieferverträgen
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in zwei Fällen über die Wirksamkeit von
Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen entschieden.
Im ersten Fall (VIII ZR 273/09) verlangte die Klägerin, ein kommunales
Versorgungsunternehmen, von der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft restliche Zahlung
von Fernwärme für das Jahr 2006. Die Klägerin erhöhte im Jahre 2006 den Wärmearbeitspreis
vier Mal, dem trat die Beklagte entgegen und nahm Zahlungen nur auf der Basis des
Wärmearbeitspreises aus dem Jahre 2005 vor. Zur Änderung dieses Wärmearbeitspreises
heißt es in dem zwischen den Parteien geschlossenen Fernwärmeliefervertrag:

"?Der Arbeitspreis für die zu verrechnenden Mengen ändert sich entsprechend nachstehender
Formel:
WAP = WAP0 + 1,26 x (HEL ? 31,24) ?/MWh ?"

Dabei steht WAP für den aktuellen und WAP0 für den ursprünglichen Wärmearbeitspreis. Bei
dem mit "HEL" bezeichneten Faktor handelt es sich um den vom Statistischen Bundesamt
monatlich veröffentlichten Preis für leichtes Heizöl.
Das Landgericht Dessau - Roßlau hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht Naumburg
hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des
Versorgungsunternehmens hatte keinen Erfolg.
Im zweiten Fall (VIII ZR 66/09) verlangte die Klägerin, ebenfalls ein kommunales
Versorgungsunternehmen, von den Beklagten Zahlung für Fernwärme, die sie in den Jahren
2001 bis 2003 für die von den Beklagten angemietete Wohnung geliefert hat. Die Beklagten
zahlten zwar die von der Klägerin geforderten Abschläge, glichen jedoch die jeweiligen
Endabrechnungen nicht aus, denen die Klägerin jeweils die Preise ihrer aktuellen Preisblätter
zugrunde legte.
Die von der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum verwendeten Preisbestimmungen lauten
auszugsweise wie folgt:
HEL L
"AP = AP0 x (0,5 x - - - - - + 0,2 x - - - - + 0,3 x fEG)"
HEL0 L0
"HEL" bezeichnet dabei ebenfalls den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preis für
leichtes Heizöl, "L" entspricht dem jeweiligen Index für den tariflichen Stundenlohn in der
Fernwärmeversorgung. Der Faktor "fEG" ist im Vertrag wie folgt definiert:
"fEG = jeweiliger Preisänderungsfaktor im Gasbezug der ? [Klägerin] gegenüber dem Stand
zum 01.01.97 - er wird anhand der Bestimmungen in dem Gasbezugsvertrag der ? [Klägerin]
ermittelt und vom Vorlieferanten (z.Z. BEB Erdgas und Erdöl GmbH) der ? [Klägerin]
mitgeteilt. fEG = 1,0000 Basiswert zum Stand 01.01.97)"

Das Amtsgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen, das Landgericht Lübeck hat ihr auf die
Berufung der Klägerin stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Fernwärmekunden
hatte Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich Kunden gegen das
Zahlungsbegehren des Energieversorgers mit dem Einwand verteidigen können, die den
Preiserhöhungen zugrunde liegende Preisanpassungsklausel sei unwirksam. Zwar berechtigt § 30 AVBFernwärmeV* den Kunden zur Zahlungsverweigerung nur, wenn ein offensichtlicher
Fehler vorliegt. Nicht von dem Einwendungsausschluss des § 30 AVBFernwärmeV erfasst sind
aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einwendungen des Kunden, die sich
nicht auf bloße Abrechnungs - oder Rechenfehler beschränken, sondern die Grundlagen der
Vertragsbeziehung betreffen. Um eine derartige Einwendung handelt es sich, wenn der Kunde
Einwände gegen die Wirksamkeit einer vom Versorgungsunternehmen vorformulierten
Preisanpassungsklausel erhebt.
Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass Preisanpassungsklauseln den
Anforderungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV** nur dann gerecht werden, wenn sie neben
einem Marktelement auch ein Kostenelement enthalten. Nur hierdurch wird sichergestellt,
dass neben der Kostenentwicklung auf dem Wärmemarkt auch die dem
Versorgungsunternehmen entstehenden Kosten der Erzeugung und der Bereitstellung (etwa
Transport, Verteilung) von Fernwärme bei einer Preisanpassung angemessen berücksichtigt
werden. Darüber hinaus verlangt § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV, Preisanpassungsklauseln so
transparent zu gestalten, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden
Preissteigerung aus der Formulierung hinreichend erkennen kann.
Den beschriebenen Anforderungen werden die Preisanpassungsklauseln in den heute
entschiedenen Fällen nicht gerecht. Im ersten Fall sind bei der Preisanpassungsklausel die
konkreten Kosten der Erzeugung der Fernwärme durch die Klägerin und damit das von § 24
Abs. 3 AVBFernwärmeV geforderte Kostenelement unberücksichtigt geblieben. Denn die
verwendete Klausel für den Wärmearbeitspreis sieht als einzige Variable den Preis für extra
leichtes Heizöl ("HEL") vor, die Klägerin setzt aber zur Wärmeerzeugung Erdgas ein und hat
nicht dargelegt, ob und inwieweit die Entwicklung ihrer eigenen Erdgasbezugskosten ebenfalls
an dem von ihr angesetzten oder wenigstens einem ähnlichen "HEL" - Faktor ausgerichtet ist.
Im zweiten Fall genügt der Faktor "fEG" nicht den Transparenzanforderungen, weil dem
Kunden nicht offen gelegt wird, wie sich dieser Faktor berechnet, und er daher nicht
nachvollziehen kann, welche Kriterien auf den Gasbezugspreis der Klägerin Einfluss haben.
Das Verfahren wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit Feststellungen dazu
getroffen werden können, ob das Nachforderungsverlangen der Klägerin ? wie von dieser
behauptet ? auch bei Zugrundelegung der bei Vertragsschluss geltenden Preise, also ohne
Berücksichtigung der erfolgten Preiserhöhungen, begründet ist.
*§ 30 AVBFernwärmeV: Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
**§ 24 AVBFernwärmeV: Abrechnung, Preisänderungsklauseln
? (3) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.
Urteil vom 6. April 2011 ? VIII ZR 273/09
LG Dessau - Roßlau - Urteil vom 29. Dezember 2008 - 2 O 633/06
OLG Naumburg - Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09
(veröffentlicht in ZNER 2009, 400)
und
Urteil vom 6. April 2011 ? VIII ZR 66/09
AG Lübeck - Urteil vom 8. November 2006 - 25 C 3539/04
LG Lübeck - Urteil vom 22. Januar 2009 - 14 S 283/06
(veröffentlicht in IR 2009, 91)
Karlsruhe, den 6. April 2011
­ Quelle: BGH


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