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31. Dezember 2014

Holzverbände Altholz gehört nicht in Kamine und Öfen

Private Kamine und Öfen sind keine Müllverbrennungsanlagen
Zunehmend wird von Schornsteinfegern und Ordnungsämtern festgestellt, dass in privaten Kaminen und Öfen auch Altholz verbrannt wird. In einer Studie der Universität Hamburg kommt Prof. Udo Mantau [1] zu dem Ergebnis, dass in privaten Haushalten über 3 Millionen Raummeter Altholz pro Jahr verfeuert werden. Das Risiko ist hoch, dass hierbei Schadstoffe entstehen, die die Nachbarschaft belästigen und die Umwelt belasten.
Daher weisen der Bundesverband der Altholzaufbereiter und –verwerter e.V. (BAV), der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV) sowie der Bundesverband Brennholzhandel und -produktion e.V. (BuVBB) zu Beginn der Heizperiode darauf hin, dass der Einsatz von Abfallholz in privaten Öfen, Kaminen und Holzheizkesseln verboten ist.
Unter Altholz werden Gebrauchsgegenstände aus Holz verstanden, die ihren eigentlichen Zweck verloren haben. Dazu zählen insbesondere

Bau- und Abbruchholz
Möbel und Holz aus dem Sperrmüll
Gartenelemente und Gartenmöbel aus Holz
Holzwerkstoffe wie Span-, MDF-, OSB-Platten usw.

Altholz kann auf vielfache Weise mit Schadstoffen belastet sein. Anstriche enthalten unter anderem Schwermetalle. Darüber hinaus sind viele Sortimente mit Holzschutzmitteln wie Lindan, PCP oder Carbolineum verunreinigt. Für Privatleute sind Schadstoffe im Altholz jedoch in der Regel schwer oder nicht erkennbar, speziell bei Dachbalken und Sparren, wo meist geruchs- und farblose Mittel eingesetzt wurden.Uwe Groll, erster Vorsitzender des Bundesverbandes der Altholzaufbereiter und -verwerter: „Unsere Mitgliedsbetriebe bieten flächendeckend Biomassekraftwerke als umweltfreundliche Verwertungsoptionen für Altholz an. Der Großteil der Biomassekraftwerke verfügt über Rauchgasreinigungsanlagen, die denen der Müllverbrennungsanlagen vergleichbar sind.“ Da Hausfeuerungen über keinerlei technische Schadstoffrückhaltemöglichkeiten verfügten, gelangten Schadstoffe wie Schwermetalle oder Dioxine bei unzulässigem Brennstoffeinsatz ungehindert in die Atmosphäre. In Aschen aus Altholz reicherten sich Schadstoffe sogar so stark an, dass sie auf Deponien entsorgt werden müssten. Groll: „Private Öfen dürfen daher nicht als Abfallverbrennungsanlagen missbraucht werden!“
Zulässige Brennstoffe in Haushalten
Klaus Egly, Vorsitzender des Bundesverbandes Brennholzhandel und -produktion betont, die Qualität des Holzes sei entscheidend für eine umweltfreundliche Wärmeerzeugung: „Feuchtes Holz ist in der Verbrennung schädlich und unwirtschaftlich obendrein.“ Daher darf trockenes Holz nach den gesetzlichen Bestimmungen der 1. BImSchV lediglich in Form von

naturbelassenem stückigem Holz, insbesondere in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, Reisig und Zapfen;
naturbelassenem nicht stückigem Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde;
Presslingen aus naturbelassenem Holz in Form von Holzpellets oder Holzbriketts verfeuert werden.

Jens Dörschel, Fachreferent beim Deutschen Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV), verweist darauf, dass die Produktionsnormen für Holzpellets und Holzbriketts den Einsatz von Altholz ausschließen. „Beim verwendeten Rohmaterial handelt es sich ausschließlich um Sägemehl und Sägespäne und um getrocknetes Waldholz, das bei der Durchforstung der Wälder anfällt.“ Dörschel führt weiter aus, dass in automatisch beschickten Kesseln und Kaminöfen ein Missbrauch mit unzulässigen Brennstoffen nicht möglich ist. Dadurch werde ein ausgezeichnetes Emissionsverhalten gewährleistet.
Nachweismethoden für den Brennstoffmissbrauch in Hausfeuerungen
Die Verbrennung von Altholz hinterlässt Fingerabdrücke! In den Rostaschen sammeln sich Nägel, Beschläge, Farbpartikel oder unverbrannte Kunststoffteile. Meistens sind Nachbarschaftsbeschwerden der Auslöser für Überprüfungen durch die örtlichen Ordnungsämter. Stellen erfahrene Anlagenüberwacher bei der visuellen Prüfung der Reststoffe Unregelmäßigkeiten fest, können chemische Analysen an Aschen und Stäuben schnell und eindeutig Gewissheit verschaffen, ob Altholz verbrannt worden ist. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern geahndet werden.
[1] www.dhwr.de Universität Hamburg, Energieholzverwendung in privaten Haushalte, Prof. Udo Mantau, Hamburg 2012 Quelle: Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e. V. (DEPV)


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